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Hinweis

Verträge, Auftragsbestätigungen kommen nur durch Bestätigung des Geschäftsführers zu Stande.

§ 1 Grundlage

Grundlage für den Vertragsabschluss bilden die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in ihrer neuesten Fassung und die jeweiligen DIN-Richtlinien für Vergabe und Abrechnung, die Vorschriften der Bauberufsgenossenschaft und geltenden baupolizeilichen Bestimmungen.

§ 2 Vertragsgestaltung
  • Inhalt und Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich ausschließlich aus den Bestimmungen des Vertrages.
  • Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Vertragsbestimmungen nach Treu und Glauben durch eine derartige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.
  • Beide Vertragsparteien erklären, dass bei Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrages zunächst eine gütliche Einigung anzustreben ist.
  • Mündliche Nebenabreden und Sonderwünsche bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Angebote

Angebote sind freibleibend und unverbindlich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. An die angegebenen Preise halten wir uns 6 Kalenderwochen gebunden. Erteilte Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder durch Leistung oder Rechnungserteilung wirksam. Ergänzungen und Änderungen des Auftrags bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 4 Lieferungen/Leistungen
  • Ein Fertigstellungstermin ist nur dann vereinbart, wenn dieser von uns schriftlich bestätigt ist.
  • Kann ein bestätigter Termin von unserer Firma nicht eingehalten werden durch höhere Gewalt oder aus einem Grund, der nicht durch uns verschuldet wurde, ist dieser Verzug nicht unserer Firma anzulasten.
  • Der Auftraggeber/Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung des vereinbarten Termins erst dann berechtigt, wenn eine von ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstrichen ist. Eine angemessene Nachfrist sind mindestens 4 Wochen.
  • Die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften werden von unserer Firma gestellt.
  • Bei der Berechnung des Auftrags nach Aufwand sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.
  • Bei Vereinbarungen mit einem Festpreis ist dieser verbindlich und schließt alle mit der Durchführung des Auftrags verbundenen Kosten und Auslagen ein. Die Firma behält sich das Recht vor, die Berechnung des Auftrags nach seinem jeweiligen Arbeitsaufwand durchführen.
  • Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtungen durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten. Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald wir diesen über die Fertigstellung informieren.
§ 5 Preise

Vereinbarte Preise sind Festpreise für die vorgesehene Ausführungszeit und verstehen sich zuzüglich der jeweilig geltenden Mehrwertsteuer.

§ 6 Zahlungsbedingungen
  • Die Rechnungssumme ist nach Fertigstellung des Bauvorhabens/Bauabschnitts nach 7 Tagen ohne jeden Abzug fällig. Bei größeren Bauvorhaben werden Abschlagszahlungen vereinbart.
  • Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz- Überleitungsgesetz, zu berechnen. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
  • Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unserer Auftraggeber/Kunden voraus. Bei Bekanntwerden von Gründen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der weiteren Einholung der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Kunden bieten, z.B. Vergleichsverfahren, unmittelbar bevorstehender Zahlungseinstellung, sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Dies entbindet den Auftraggeber/Kunden nicht von seinen Verpflichtungen aus dem von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages.
  • Der Auftraggeber/Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt, und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
  • Die gelieferten Teile bleiben bis zur Bezahlung der Rechnung und aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers/Kunden sind wir zur Rückholung der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
  • Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
  • Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Ersatz zu liefern. Die Feststellung der Mängel muss unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nichterkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistung beträgt für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wie z.B. bei Wartungsverträgen.
  • Ein Rücktrittsrecht hat der Kunde nur, soweit wir nicht in der Lage sind, Ersatz zu leisten oder den Mangel zu beheben bzw. eine uns vom Kunde gesetzte Nachfrist verstreichen lassen. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den eingereichten Unterlagen vom Kunden (Zeichnungen, Muster, Farbennummer usw.) bzw. aus falschen Weiterverarbeitungen ergeben.
  • Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Wir sind berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Mängel eines Teils des Bauabschnitts berechtigen den Kunden nicht, den gesamten Bauabschnitt zu beanstanden. Materialrücksendungen dürfen nur mit unserem Einverständnis erfolgen.
§ 9 Gerichtstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen aus diesem Vertragsverhältnis ist das Gericht mit Sitz in Darmstadt. Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.